Wie angetönt, gilt eine Fernwärmeversorgung prinzipiell dann als öffentlich, wenn sie von Gemeinwesen, d.h. vom Kanton oder von Gemeinden, getragen und betrieben wird (mit Bezug auf die Verhältnisse im Kanton Zürich: Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O.). Träger und Betreiber der Fernwärmeanlage sind (zu gleichen Teilen) A und B. Letzteres ist kein Gemeinwesen im Sinn von § 1 Abs. 1 VRG, auch nicht eine vermögensfähige Verwaltungseinheit im Sinn von § 1 Abs. 1 lit. d VRG (…).Vor diesem Hintergrund steht nicht ohne weiteres fest, ob die Trägerschaft der umstrittenen Fernheizanlage als privatrechtlich oder als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist.