2014, § 45 N 24). Zudem bedürften konzessionserteilende Gemeinwesen dazu einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV; vgl. mit Bezug auf handelnde Organe der Korporationen § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Korporationen [SRL Nr. 170]). Hinweise dafür, dass die private Trägerschaft des interessierenden Fernheizwerks eine derartige Konzession erlangt hätte, finden sich weder bei den Akten, noch ist solches sonst wie erkennbar. 1.3.6. Wie angetönt, gilt eine Fernwärmeversorgung prinzipiell dann als öffentlich, wenn sie von Gemeinwesen, d.h. vom Kanton oder von Gemeinden, getragen und betrieben wird (mit Bezug auf die Verhältnisse im Kanton Zürich: Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O.).