dazu statt vieler: Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 56 ff.). An dieser Stelle gilt ferner zu bedenken, dass das Gemeinwesen bei einer derartigen Konstellation in der Regel über eine Konzession den Auftrag zur Tragung und zum Betrieb einer solchen vom Gemeinwesen – sozusagen "indirekt" – getragenen Fernwärmeversorgung erteilt (dazu: Fritsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. Aufl. 2011, Ziff. 17.8.2.4). Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass ein solches Konzessionsverhältnis in der Rechtsform der mitwirkungsbedürftigen Verfügung zu begründen wäre (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 45 N 24).