Andernfalls handelt es sich – jedenfalls dem Grundsatz nach – um eine private Fernheizanlage, es sei denn, eine öffentliche Fernwärmeversorgung werde durch eine andere, private Organisation getragen und betrieben, was nicht generell auszuschliessen ist. Indes treten derartige privatrechtliche Organisationen diesfalls als (stellvertretende) "Gemeinwesen" auf (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 VRG; dazu statt vieler: Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 56 ff.).