Der Hinweis erhellt, dass Fernheizwerke jedenfalls nicht immer als öffentliche Anlagen qualifiziert werden können. 1.3.5 Eine Fernwärmeversorgung ist von vornherein nur unter der Voraussetzung als öffentlich zu qualifizieren, wenn diese auch durch ein Gemeinwesen – sei es der Kanton oder die Gemeinde – getragen und betrieben wird. Andernfalls handelt es sich – jedenfalls dem Grundsatz nach – um eine private Fernheizanlage, es sei denn, eine öffentliche Fernwärmeversorgung werde durch eine andere, private Organisation getragen und betrieben, was nicht generell auszuschliessen ist.