Heizleistungen sollen mit einem möglichst geringen Aufwand an Energie und unter möglichst geringer Umweltbelastung erbracht werden. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass der Luzerner Gesetzgeber die Wärmeversorgung nicht etwa ohne weiteres als eine öffentliche Aufgabe versteht (im Ergebnis analog: Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in einer Botschaft an das Parlament betreffend den Verkauf von Fernwärmeanlagen vom 18.6.2014 [abrufbar unter: www.Basellandschaft.ch/Newsdetail-Home.309165+ 5a7453c5391.0.html], zuletzt besucht am 30.9.2014). Der Hinweis erhellt, dass Fernheizwerke jedenfalls nicht immer als öffentliche Anlagen qualifiziert werden können.