Sodann gehen sämtliche Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Fall davon aus, dass der Fernwärmeverbund nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur ist. Ungeachtet der erwähnten Übereinstimmung ist mit Blick auf das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 37 Abs. 2 VRG) fraglich, ob der Auffassung der Verfahrensbeteiligten gefolgt werden kann, zumal, wie zu zeigen sein wird, an die Qualifikation des streitbezogenen Fernheizwerks (u.a.) eine wegleitende Weichenstellung in Bezug auf den Rechtsschutzbedarf der Beschwerdeführer geknüpft ist. 1.3.4. Die Fernwärmeversorgung ist an Netze gebunden, in welchen der Transport der thermischen Energie erfolgt.