2014, § 21 VRG N 15). Die Beantwortung der Frage nach einem dementsprechenden "praktischen Nutzen" kann nicht losgelöst vom Gehalt der Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung – im vorliegenden Fall von § 165 Abs. 4 PBG – beantwortet werden. Diese Rechtsgrundlage bezieht sich auf ein privates Fernheizwerk. Bei öffentlichen Fernheizwerken kommt demgegenüber § 165 Abs. 3 PBG zur Anwendung. Damit ist klargestellt, dass es hinsichtlich der Trägerschaft zwei verschiedene Arten von Fernheizwerken gibt – einerseits das öffentliche und anderseits das private Fernheizwerk. Eine analoge Differenzierung findet sich in der Rechtsordnung des Kantons Aargau (dazu illustrativ: AGVE 1992 S. 581).