Für den Fall, dass diese beiden weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ist den Beschwerdeführern die Legitimation zur Rechtsvorkehr vor Kantonsgericht zu attestieren, andernfalls ist ihnen die Beschwerdebefugnis abzusprechen. Diese "materielle" Beschwer setzt voraus, dass das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Personen im Falle eines Erfolgs einen praktischen Nutzen eintragen würde, bzw. dass es einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil abwenden würde, den der beanstandete Entscheid andernfalls für die Prozessführenden zur Folge hätte (Bertschi, in: Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, § 21 VRG N 15).