a VRG nicht abzusprechen. 1.3.3. Im Folgenden ist weiter zu überprüfen ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid "besonders berührt" sind und ein "schutzwürdiges Interesse" an dessen Aufhebung oder Änderung haben (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; vgl. auch § 129 Abs. 1 lit. b und c VRG). Für den Fall, dass diese beiden weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ist den Beschwerdeführern die Legitimation zur Rechtsvorkehr vor Kantonsgericht zu attestieren, andernfalls ist ihnen die Beschwerdebefugnis abzusprechen.