SR 173.110]). Wie erwähnt, liess die Vorinstanz die Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen, so dass diese ihre Einwände gegen die seitens der Trägerschaft der Fernheizanlage beabsichtigte Erhöhung von Wärmebezugspreisen erheben konnten. Ob der Vorinstanz diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen ist, steht einstweilen dahin. Immerhin ist nach dem Gesagten den Beschwerdeführern die formelle "Beschwer" gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG bzw. gemäss § 129 Abs. 1 lit. a VRG nicht abzusprechen.