Es steht ausser Frage, dass diese demzufolge als die Hauptadressaten der (angefochtenen) Bewilligung zu betrachten sind. So gesehen, nehmen die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer – prozessual betrachtet – nicht die Rolle von "Hauptparteien" ein, sondern – verfahrensrechtlich formuliert – von "Dritten". Eine solche Position wirft im Rechtsmittelverfahren mit Bezug auf die Legitimation regelmässig besondere Anschlussfragen auf, weshalb im Folgenden auf diesen prozessualen Aspekt näher einzugehen ist.