Auszugehen ist von der Feststellung, dass die Trägerschaft der interessierenden Fernheizanlage das Gesuchsverfahren um die Bewilligung für die Erhöhung von Wärmebezugspreisen und die Bewilligung für die Erhebung eines Beitrags an die Unterhaltskosten vor dem Gemeinderat "angestossen" hat. Mit andern Worten sind diese beiden Träger des Fernheizwerks – verfahrensrechtlich betrachtet – im vorinstanzlichen Verfahren als die alleinigen Gesuchsteller aufgetreten. Es steht ausser Frage, dass diese demzufolge als die Hauptadressaten der (angefochtenen) Bewilligung zu betrachten sind.