1.2. Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sich weitere Überlegungen auch dazu erübrigen. 1.3. Fraglich ist, ob die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt sind. Heranzuziehen ist in diesem Punkt § 207 Abs. 1 lit. a PBG. 1.3.1. Auszugehen ist von der Feststellung, dass die Trägerschaft der interessierenden Fernheizanlage das Gesuchsverfahren um die Bewilligung für die Erhöhung von Wärmebezugspreisen und die Bewilligung für die Erhebung eines Beitrags an die Unterhaltskosten vor dem Gemeinderat "angestossen" hat.