Ob diesem Ansatz gefolgt werden kann, wird zu überprüfen sein. Einstweilen hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die im Sachverhalt zitierte "Bewilligung" den Charakter eines Entscheids hat, auf einer Norm des PBG beruht und daher gestützt auf § 206 PBG innert 20 Tagen direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht zugänglich ist. Weil die Verfahrensbeteiligten in diesem Punkt keinen abweichenden Standpunkt vertreten, erübrigen sich weitere Überlegungen dazu. 1.2. Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb sich weitere Überlegungen auch dazu erübrigen.