Wie im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 2 der Erwägungen festgehalten und in Ziffer 15 der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt, geht der Gemeinderat davon aus, den Entscheid denn auch auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 PBG gefällt zu haben. Diesbezüglich hält er explizit fest, beim Fernheizwerk handle es sich im Sinn der zitierten Rechtsnorm nicht um ein öffentliches Fernheizwerk, sondern um ein privates. Ob diesem Ansatz gefolgt werden kann, wird zu überprüfen sein.