Erwägungen 1. 1.1. Der Anfechtungsgegenstand handelt von der Bewilligung für die Erhöhung von Wärmebezugspreisen sowie der Bewilligung für die Erhebung eines Beitrags an die Unterhaltskosten für ein (angeblich privates) Fernheizwerk, den die Trägerschaft – im vorliegenden Fall A und B – der Fernheizanlage dem Gemeinderat Z auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 PBG zur Bewilligung bzw. Genehmigung unterbreitet hat. Wie im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 2 der Erwägungen festgehalten und in Ziffer 15 der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt, geht der Gemeinderat davon aus, den Entscheid denn auch auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 PBG gefällt zu haben.