In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen an ihren Begehren fest, deren Begründungen, soweit sachbezüglich, den Erwägungen zu entnehmen sind. D. Mit Entscheid vom 28. März 2014 wies das Kantonsgericht das Gesuch der Trägerschaft der Fernheizanlage um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. Erwägungen 1. 1.1.