4. Subeventualiter: Der Entscheid sei insofern aufzuheben, als die Preiserhöhung mit Gültigkeit per 1. Juli 2012 genehmigt wird und die Preiserhöhung sei erst mit Wirkung ab Rechtskraft des Entscheids zu genehmigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. Vorinstanz." In ihrer Vernehmlassung liess die Trägerschaft des Fernheizwerks zur Hauptsache Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen, desgleichen der Gemeinderat. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen an ihren Begehren fest, deren Begründungen, soweit sachbezüglich, den Erwägungen zu entnehmen sind.