Der Entscheid des Gemeinderats Z vom 19. November 2013, Registratur E. 2.4, betreffend Bewilligung der Erhöhung des Wärmebezugspreises und Unkostenbeitrags Fernwärmeverbund sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin kein Anschlusszwang für bestehende Bauten besteht. 3. Eventualiter: Der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter: Der Entscheid sei insofern aufzuheben, als die Preiserhöhung mit Gültigkeit per 1. Juli 2012 genehmigt wird und die Preiserhöhung sei erst mit Wirkung ab Rechtskraft des Entscheids zu genehmigen.