Rappen je kWh für den Wärme-Energiepreis. 2. Die Stellungnahmen des Preisüberwachers vom 18. September 2013 und vom 11. November 2013 sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen diesem Entscheid anzuführen und werden demzufolge beigelegt." C. Dagegen liessen die im Rubrum aufgeführten Grundeigentümer von Liegenschaften im Einzugsgebiet der streitbezogenen Fernheizanlage Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die folgenden Anträge stellen: "1. Der Entscheid des Gemeinderats Z vom 19. November 2013, Registratur E. 2.4, betreffend Bewilligung der Erhöhung des Wärmebezugspreises und Unkostenbeitrags Fernwärmeverbund sei aufzuheben.