Dieses Gutachten unterbreitete der Gemeinderat dem Preisüberwacher, welcher mit Empfehlungen darauf reagierte. B. Am 19. November 2013 fällte der Gemeinderat auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) folgenden Entscheid (Rechtsspruch): "1. Die Preiserhöhungen sind begründet und von einer externen Fachstelle geprüft und für angemessen befunden worden. Die beantragten Preiserhöhungen werden, mit Gültigkeit ab 1. Juli 2012, im Sinne der Erwägungen genehmigt und betragen Fr. 60.-- je kWh Anschlusswert für den Unterhaltsbeitrag mit entsprechender Erhöhung des Minimalbeitrags auf Fr. 692.-- und 11.4 Rappen je kWh für den Wärme-Energiepreis.