| | Entscheid: | A. A und B betreiben in Z das Fernheizwerk F. Am 13. Juni 2012 stellte die erwähnte Trägerschaft dieser Anlage beim Gemeinderat Z das Gesuch um Genehmigung einer Erhöhung des Wärmebezugspreises und eines Unterhaltsbeitrags für diese Fernheizanlage. Mit Beschluss vom 18. Juli 2012 genehmigte der Gemeinderat die Erhöhung des Wärme-Energiepreises von 8 Rappen auf 11.9 Rappen je kWh und den Anstieg des Unterhaltsbeitrags von Fr. 59.-- auf Fr. 60.-- je kWh Anschlusswert. Gleichzeitig genehmigte er die Erhöhung des Minimalbetrags von Fr. 680.-- auf Fr. 692.--. Diesen Beschluss eröffnete der Gemeinderat am 19. Juli 2012 der Trägerschaft des Fernheizwerks.