{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-177_2014-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10378", "Checksum": "290499080fadf7d136898f06904f4265"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 24.11.2014 7H 13 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmebezüger eines privaten Fernheizwerks haben im Verfahren betreffend die Genehmigung einer Erhöhung des Wärmebezugspreises keine Parteistellung. | § 165 Abs. 4 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "edfc3f2c52300d79fadcddacf86c7409", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 24.11.2014 7H 13 177\nRegeste:\nWärmebezüger eines privaten Fernheizwerks haben im Verfahren betreffend die Genehmigung einer Erhöhung des Wärmebezugspreises keine Parteistellung. | § 165 Abs. 4 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n hat (E. 1.4.2 mit Hinweis auf die dort zitierte Botschaft zum PBG). Auch dieser weitere Aspekt erhellt, dass sich die Vorinstanz mit Bezug auf die Festsetzung der Wärmebezugspreise nicht auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen kann, weshalb die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist, ohne dass weiter geprüft werden muss, ob sich die Vorinstanz in masslicher Hinsicht von allenfalls zutreffenden Überlegungen hat leiten lassen. Ein abweichender Verfahrensausgang würde Tür und Tor für Verletzungen privater Rechte öffnen. 2.3. Welche Bedeutung die Bewilligung nach § 165 Abs. 4 PBG hat oder haben kann, braucht bei diesem Verfahrensausgang nicht abschliessend geklärt zu werden. Immerhin ist die vom Gesetzgeber gewollte Bewilligungspflicht auch für Wärmbezugspreise von privaten Fernheizwerken vor dem Hintergrund der Anschlusspflicht nach § 165 Abs. 2 PBG zu verstehen. Im Einzugsgebiet von Fernheizwerken kann der Gemeinderat in der Baubewilligung als Nebenbestimmung verlangen, dass Neubauten an das entsprechende Werk angeschlossen werden. Voraussetzung ist – bezogen auf ein privates Fernheizwerk –, dass die Wärmbezugspreise angemessen sind. Wie der Begriff deutlich macht, geht es um eine Angemessenheitskontrolle der erstmaligen Preisgestaltung oder späterer Preisanpassungen. Das heisst die Berücksichtigung öffentlicher Interessen. Die Preise dürfen nicht unangemessen oder gar missbräuchlich sein; das schliesst eine einseitige, einzig an Renditeüberlegungen orientierte Preisbewilligung aus. Auf der anderen Seite dürfen und müssen gegebenenfalls neue Technologien und angepasste gesetzliche Bestimmungen über die Art der Wärmelieferung im Rahmen der Bewilligung berücksichtigt werden. All dies führt aber nicht dazu, dass individuelle vertragliche Preisvereinbarungen unterlaufen werden. Die Bezüger von Wärmleistungen, die privatrechtlich geregelt sind, dürfen sich auf die mit dem Betreiber des Fernheizwerks ausgehandelten separaten Preis- und Preisanpassungsklauseln berufen. 2.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die in § 165 Abs. 4 PBG vorgesehene Bewilligung auf eine Prüfung der Obergrenze der Preisgestaltung beschränkt, welche unter Berücksichtigung der genannten öffentlichen Interessen auf den ersten Blick nicht als rechtswidrig erscheint. Die konkrete Preisfestlegung zwischen dem privaten Fernheizwerk und dem privaten Bezüger bleibt, wie dargetan, dem Privatrecht vorbehalten. Darüber hat der Gemeinderat gemäss § 165 Abs. 4 PBG auch nicht zu befinden. Dies ist der Grund dafür, dass die privaten Bezüger von Fernwärme keine Parteistellung im neu einzuleitenden Verfahren nach § 165 Abs. 4 PBG haben. 3. Nach all dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen gutzuheissen (Kostenfolgen). |"}