{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-177_2014-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10378", "Checksum": "290499080fadf7d136898f06904f4265"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 24.11.2014 7H 13 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Davon kann nur unter besonderen und einschränkenden Voraussetzungen abgewichen werden, namentlich dann, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: Als Erstes müsste die angefochtene Verfügung direkt in die vertraglichen Rechte und Pflichten eingreifen bzw. direkt eine vertragliche Wirkung auslösen können. Ferner müsste bei den entsprechenden \"Drittpersonen\" durch eine in Frage stehende Anordnung ein direkter Schaden entstehen. Andernfalls ist Dritten die Legitimation zur Rechtsvorkehr, insbesondere die Beschwerdebefugnis, generell abzusprechen (Bertschi, a.a.O., § 21 VRG N 88; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 12 VRPG N 7 und Art. 14 VRPG N 3). 1.5.3. Die in § 165 Abs. 4 PBG verankerte Kompetenz des Gemeinderats betreffend die Bewilligung zur Festlegung bzw. Erhöhung von Wärmebezugspreisen bei privaten Fernheizwerken tangiert vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten, welche in den jeweiligen privatrechtlichen Fernwärmelieferungsverträgen verankert sind, nicht, jedenfalls nicht direkt (E. 1.4.2). Bereits dieser Gesichtspunkt zeigt, dass § 165 Abs. 4 PBG den Vertragspartnern der gesuchstellenden Trägern privater Fernheizanlagen keine Parteistellung gibt. 1.5.4. Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse mit Bezug auf die Beschwerdebefugnis der beschwerdeführenden Partei allerdings etwas anders. Wie im Sachverhalt erwähnt, sprach die Vorinstanz im Rechtsspruch des angefochtenen Entscheids nicht bloss die \"Bewilligung\" im Sinn von § 165 Abs. 4 PBG aus, sondern setzte im Rechtsspruch darüber hinaus Berechnungsfaktoren für anzupassende Preise eigens fest, mit der Folge, dass die Verfahrensbeteiligten – soweit ersichtlich – ausnahmslos davon auszugehen scheinen, mit dieser Verfügung habe der Gemeinderat Z hinsichtlich der in Rede stehenden Preisentwicklung gleichsam für alle Wärmebezüger – unabhängig vom jeweiligen Vertragsverhältnis – verbindliche und vollstreckbare Preise festgesetzt, welche die Gesuchstellerin – die Trägerschaft – ohne weiteres einfordern kann. Diese Auffassung dokumentierte die Trägerschaft des Fernheizwerks insbesondere mit ihrem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der Begründung dazu. Analoges stand allem Anschein nach auch den Beschwerdeführenden sowie der Vorinstanz vor Augen, wie sich aus deren Vernehmlassungen zum Begehren um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt. Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie angesichts des Wortlauts des Rechtsspruchs der angefochtenen Verfügung durften und mussten die Verfahrensbeteiligten davon ausgehen, dass der Gemeinderat für alle Abnehmer der Wärmenergie hoheitlich und verbindlich die Bezugspreise festgelegt hat. Deswegen tritt das Kantonsgericht auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ein und dies ungeachtet der erwogenen Vorbehalte. Angesichts des im Sachverhalt wiedergegebenen Verlaufs des vorinstanzlichen Verfahrens und insbesondere den Erwartungen, die jenes Verfahren bei den Beschwerdeführern ausgelöst hat, käme eine andere Abwicklung dieses Rechtsmittelverfahrens einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes gleich. 2. 2.1. Wie erwähnt, stützte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf § 165 Abs. 4 PBG ab. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: \"Die Festlegung und die Erhöhung der Wärmebezugspreise privater Fernheizwerke bedürfen der Bewilligung der Gemeinde\". Danach steht dem Gemeinderat nur (aber immerhin) die Befugnis zu, die Festlegung und die Erhöhung der Wärmebezugspreise entweder zu bewilligen oder der gesuchstellenden Trägerschaft einer privaten Fernheizanlage die Erlaubnis dazu nicht zu erteilen bzw. zu verweigern. Weiter reicht die in § 165 Abs. 4 PBG verankerte Befugnis des Gemeinderats nicht. Insbesondere kann er sich nicht auf eine Rechtsgrundlage berufen, die es ihm erlaubte, Preise für den Bezug von Fernwärme privater Fernheizwerke eigens selbst festzusetzen oder gar direkt in die privatrechtlichen Wärmelieferungsverträge einzugreifen, denn derlei käme einer Verletzung individuell ausgehandelter privater Ansprüche gleich, was der Gesetzgeber, wie einlässlich dargelegt, mit § 165 Abs. 4 PBG jedenfalls vermeiden wollte. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf Gesagtes verwiesen werden. 2.2. Anzumerken bleibt, dass sich die Gemeinden hinsichtlich der Preisgestaltung bzw. der Preisentwicklung für den Bezug von Fernwärme, welche private Fernheizwerke anbieten, auch nicht auf kommunale Erlasse abstützen können. In dieser Hinsicht liegen die Verhältnisse bei öffentlich-rechtlichen Fernheizwerken anders. Es kann dazu auf § 165 Abs. 3 PBG hingewiesen werden. Dass hinsichtlich der Legalität für Behörden bei privatrechtlichen Fernheizwerken generell ein weniger strenger Massstab zu beachten wäre, ist nicht zu erkennen, dies umso weniger, als die Privatautonomie hoheitlichem Handeln ohnehin enge Schranken setzt. Indem die Vorinstanz die Grenze mit der verfügten Festsetzung der preisrelevanten Faktoren – allem Anschein nach – verpflichtend und vollstreckbar selbst festgelegt hat, hat sie die in § 165 Abs. 4 PBG enger gezogenen Grenzen überschritten, denn für ihr Vorgehen kommt diese Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Andernfalls hätte der kantonale Gesetzgeber in bundesrechtswidriger Weise legiferiert, was dieser wohl überlegt vermieden"}