{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-177_2014-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10378", "Checksum": "290499080fadf7d136898f06904f4265"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 24.11.2014 7H 13 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 24.11.2014 7H 13 177\nRegeste:\nWärmebezüger eines privaten Fernheizwerks haben im Verfahren betreffend die Genehmigung einer Erhöhung des Wärmebezugspreises keine Parteistellung. | § 165 Abs. 4 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n dieser Stelle mag der Hinweis genügen, dass die Lehre entsprechende privatrechtliche Vertragsverhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vertragsbestandteile einmal in die Nähe von Sukzesslieferungsverträgen rückt und ein anderes Mal Werklieferungsverträgen zuordnet (zum Ganzen: Rey, in: Innominatverträge, in: Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 131 ff., insbes. S. 138-140). Dass es sich im einen wie im andern Fall, wie erwähnt, um zivilrechtliche Rechtsverhältnisse handelt, ändert an der differenzierten rechtlichen Qualifizierung der Verträge nichts Substanzielles, sodass sich in diesem Rechtsmittelverfahren weitere Überlegungen dazu erübrigen. 1.4.2. Anders als bei öffentlich-rechtlichen Fernheizwerken, ist für Streitsachen aus privatrechtlichen Vertragsverhältnissen – gemeint sind die im vorliegenden Sachzusammenhang interessierenden zivilrechtlichen Wärmelieferungsverträge – nicht eine dem VRG unterstellte Behörde im Sinn von § 6 VRG zuständig, sondern der Zivilrichter (so ausdrücklich: Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf des PBG, [B 119], in: Verhandlungen des Grossen Rates [1986] S. 725 ff., insbes. S. 785 u. 786 sowie S. 860 u. 861). Demzufolge ist es Sache des Zivilrichters, über die Preisentwicklung beim Bezug von Wärme aus einer privaten Fernheizanlage zu befinden und im Fall eines Konflikts unter den Vertragsparteien hierüber gegebenenfalls auch zu entscheiden. Umgekehrt gesagt, kommt die erwähnte Entscheidungsbefugnis folglich jenen Behörden gerade nicht zu, die dem VRG unterstellt sind, wozu u.a. Gemeinderäte zählen (vgl. § 6 Abs. 1 lit. b VRG). Diese Schlussfolgerung über die Zuständigkeit gilt es im Folgenden im Auge zu behalten. Die Zuständigkeit der Behörden wird durch die Rechtsordnung verbindlich festgelegt (§ 11 Abs. 1 VRG). Dass § 165 Abs. 4 PBG dem Gemeinderat die Kompetenz zur \"Bewilligung\" der Erhöhung der Wärmebezugspreise privater Fernheizwerke verleiht, bedeutet nicht, dass deshalb das Rechtsverhältnis zwischen dem Anbieter und den Nutzer von vertraglich vereinbarter Fernwärme ein öffentlich-rechtliches wird. Es gilt die Rechtspflegezuständigkeit des Zivilrichters mit Bezug auf private Fernheizanlagen zu wahren. Es ist ausschliesslich der Zivilrichter, der über Streitsachen im Zusammenhang mit privatrechtlichen Wärmelieferungsverträgen zu befinden und Streitigkeiten über eine Forderung aus einer entsprechenden privaten Vereinbarung zu beurteilen hat. Dass der Rechtsschutz mit Bezug auf öffentlich-rechtliche Wärmeheizwerke einem davon abweichenden Rechtspflegekonzept folgt, ändert daran nichts. 1.5. Wie ausgeführt, kennt das Luzerner Recht ausdrücklich sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Fernheizwerke. Vor diesem Hintergrund finden sich in der Rechtsordnung für diese beiden Arten von Fernheizwerken verschiedene bzw. unterschiedliche Regelungen. § 165 Abs. 4 PBG handelt von privatrechtlichen Fernheizwerken, § 165 Abs. 3 PBG von öffentlich-rechtlichen. Auch dieser Verweis auf die Rechtslage erhellt, dass der Gesetzgeber die massgeblichen Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit privaten Fernheizwerken dementsprechend andres geregelt haben will, als dies bei öffentlich-rechtlichen Fernheizwerken der Fall ist. Die differenzierte Regelung steht sodann auch im Einklang mit übergeordnetem Recht (vgl. in diesem Kontext: Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben, in: recht 2013, S. 153 ff., insbes. S. 154 mit weiteren Hinweisen). Ist somit davon auszugehen, dass die Fernheizanlage als ein privates Fernheizwerk gilt, ist mit Blick auf verfahrensrechtliche Belange fraglich, ob der angefochtene Entscheid – d.h. die \"Bewilligung\" gemäss § 165 Abs. 4 PBG – überhaupt direkte Auswirkungen auf die privaten Fernwärmelieferungsverträge haben kann. 1.5.1. Auszugehen ist von der Feststellung, dass es der Luzerner Gesetzgeber in bundesrechtskonformer Weise vermieden hat, im PBG eine Regelung zu verankern, welche direkt in die privatrechtlichen Vertragsverhältnisse eingreift. Alles andere wäre systemwidrig. An dieser Betrachtungsweise ändert die in Rede stehende \"Bewilligung\" im Sinn von § 165 Abs. 4 PBG nichts Substantielles. Hinsichtlich der Entgelte für den Bezug von Fernwärme bei privaten Anlagen wird denn auch nicht von \"Gebühr\" im Sinn einer (hoheitlichen) Abgabe gesprochen, sondern – systemkonform – von \"Preis\" bzw. von \"Preisentwicklung\", alles Begriffe, die mit Blick auf die Belange der Privatautonomie mit aller Deutlichkeit auf Marktmechanismen verweisen. Derlei steht hoheitlichem Handeln aber entgegen. Auch diese Feststellung weist auf die Qualifikation des vertraglich vereinbarten bzw. gegebenenfalls anzupassenden Entgelts hin, welches auf der Basis der jeweiligen, u.U. individuell ausgehandelten privatrechtlichen Wärmelieferungsverträge für den Bezug der Fernwärme obligationenrechtlich geschuldet ist. Eine Bestimmung, welche mit Bezug auf öffentliches Recht Analoges regeln würde, findet sich weder im PBG noch andernorts im kantonalen Recht. 1.5.2. Weil die interessierende Fernheizanlage als eine privatrechtliche gilt, haben die Beschwerdeführenden, soweit überhaupt, nur (aber immerhin) eine vertragliche Bindung zur Trägerschaft. Letztere ist indes die alleinige und primäre Adressatin der Bewilligung gemäss § 165 Abs. 4 PBG. Allfälligen Vertragspartnern der Trägerschaft der Fernheizanlage, welche die Fernwärme auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge gegen Entgelt beziehen, kommt in diesem, auf der Rechtsgrundlage von § 165 Abs. 4 PBG abgestützten Einparteienverfahren an sich keine Parteistellung zu, zumal die Bewilligung gemäss § 165 Abs. 4 PBG, wie ausgeführt, auch keine direkten Auswirkungen auf vorhandene"}