{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-177_2014-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10378", "Checksum": "290499080fadf7d136898f06904f4265"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 24.11.2014 7H 13 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wärmebezüger eines privaten Fernheizwerks haben im Verfahren betreffend die Genehmigung einer Erhöhung des Wärmebezugspreises keine Parteistellung. | § 165 Abs. 4 PBG. | Bau- und Planungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:40", "Checksum": "edfc3f2c52300d79fadcddacf86c7409", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 24.11.2014 7H 13 177\nRegeste:\nWärmebezüger eines privaten Fernheizwerks haben im Verfahren betreffend die Genehmigung einer Erhöhung des Wärmebezugspreises keine Parteistellung. | § 165 Abs. 4 PBG. | Bau- und Planungsrecht\n\n Fernwärmeanlagen vom 18.6.2014 [abrufbar unter: www.Basellandschaft.ch/Newsdetail-Home.309165+ 5a7453c5391.0.html], zuletzt besucht am 30.9.2014). Der Hinweis erhellt, dass Fernheizwerke jedenfalls nicht immer als öffentliche Anlagen qualifiziert werden können. 1.3.5 Eine Fernwärmeversorgung ist von vornherein nur unter der Voraussetzung als öffentlich zu qualifizieren, wenn diese auch durch ein Gemeinwesen – sei es der Kanton oder die Gemeinde – getragen und betrieben wird. Andernfalls handelt es sich – jedenfalls dem Grundsatz nach – um eine private Fernheizanlage, es sei denn, eine öffentliche Fernwärmeversorgung werde durch eine andere, private Organisation getragen und betrieben, was nicht generell auszuschliessen ist. Indes treten derartige privatrechtliche Organisationen diesfalls als (stellvertretende) \"Gemeinwesen\" auf (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 VRG; dazu statt vieler: Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 56 ff.). An dieser Stelle gilt ferner zu bedenken, dass das Gemeinwesen bei einer derartigen Konstellation in der Regel über eine Konzession den Auftrag zur Tragung und zum Betrieb einer solchen vom Gemeinwesen – sozusagen \"indirekt\" – getragenen Fernwärmeversorgung erteilt (dazu: Fritsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. Aufl. 2011, Ziff. 17.8.2.4). Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass ein solches Konzessionsverhältnis in der Rechtsform der mitwirkungsbedürftigen Verfügung zu begründen wäre (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 45 N 24). Zudem bedürften konzessionserteilende Gemeinwesen dazu einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV; vgl. mit Bezug auf handelnde Organe der Korporationen § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Korporationen [SRL Nr. 170]). Hinweise dafür, dass die private Trägerschaft des interessierenden Fernheizwerks eine derartige Konzession erlangt hätte, finden sich weder bei den Akten, noch ist solches sonst wie erkennbar. 1.3.6. Wie angetönt, gilt eine Fernwärmeversorgung prinzipiell dann als öffentlich, wenn sie von Gemeinwesen, d.h. vom Kanton oder von Gemeinden, getragen und betrieben wird (mit Bezug auf die Verhältnisse im Kanton Zürich: Fritzsche/Bösch/Wipf, a.a.O.). Träger und Betreiber der Fernwärmeanlage sind (zu gleichen Teilen) A und B. Letzteres ist kein Gemeinwesen im Sinn von § 1 Abs. 1 VRG, auch nicht eine vermögensfähige Verwaltungseinheit im Sinn von § 1 Abs. 1 lit. d VRG (…).Vor diesem Hintergrund steht nicht ohne weiteres fest, ob die Trägerschaft der umstrittenen Fernheizanlage als privatrechtlich oder als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Denkbar wäre, dass die Trägerschaft der Fernheizanlage auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen A und B amtet, mit der Folge, dass die Fernheizanlage diesfalls – anders als die Verfahrensbeteiligten annehmen – eher als eine öffentlich-rechtliche Anlage zu qualifizieren wäre. Ginge man von der öffentlich-rechtlichen Natur der Fernheizanlage aus, käme mit Bezug auf die Belange der Anschluss- und Betriebsgebühren nicht § 165 Abs. 4 PBG zur Anwendung, sondern § 165 Abs. 3 PBG. Diesfalls müssten die Gebühren eine ausdrückliche Rechtsgrundlage in einem kommunalen \"Reglement\" haben, was nach Lage der Akten, soweit ersichtlich, nicht zutrifft. Folglich ist im Einklang mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass das im Streit liegende Fernheizwerk als privates Fernheizwerk gilt. Dies hat Auswirkungen auf die Stellung der Beschwerdeführer. 1.3.7. Ein Weiteres spricht gegen die Annahme, dass das Fernheizwerk als ein öffentlich-rechtliches zu qualifizieren ist. Denn die Trägerschaft kann sich mit Bezug auf die Anlage selbst und deren Leitungen sowie hinsichtlich des Betriebs des Fernheizwerks nicht auf öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlagen berufen. Zu Recht wird denn auch von keiner Seite geltend gemacht, die Rechtsordnung der Gemeinde Z enthalte Bestimmungen, auf die sich die Trägerschaft des Fernheizwerks abstützen kann. Entsprechende Normen kennt insbesondere das Bau- und Zonenreglement (BZR) der Gemeinde Z nicht. Beizufügen ist, dass sich im Gebührenreglement der Gemeinde Z ebenfalls keine Bestimmungen finden, die einen Bezug zum Fernheizwerk haben. Ferner findet sich in den im Internet veröffentlichten Rechtsquellen der A keine Rechtsgrundlage, auf welche sich die interessierende Materie bezieht. A hat lediglich das Reglement über den Bezug von Trinkwasser und die Gebührenordnung dazu veröffentlicht. Anders als die Wasserversorgung ist die Materie \"Fernwärme\" sowohl in der Rechtsordnung der A als auch der Gemeinde Z kein Thema. Dies alles spricht – im Einklang mit der Auffassung der Verfahrensbeteiligten – gegen einen öffentlich-rechtlichen Charakter der Fernwärmeanlage. Unterstrichen wird diese Erkenntnis schliesslich dadurch, dass der Fernwärmeverbund vor kurzer Zeit bestrebt war, die Rechtsform der Trägerschaft von einer einfachen Gesellschaft zwischen A und B in eine – zivilrechtliche – Aktiengesellschaft umzuwandeln. 1.3.8. Nach dem Gesagten steht als Zwischenergebnis fest, dass das streitbezogene Fernheizwerk nicht als ein öffentlich-rechtliches, sondern als ein zivilrechtliches zu qualifizieren ist. Diese Feststellung ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeutsam. 1.4. 1.4.1. Steht fest, dass das Fernheizwerk als ein privatrechtliches gilt, folgt daraus, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem privaten Fernheizwerk einerseits und den privaten Belieferten der Fernwärme andererseits nicht öffentlichem Recht, sondern dem Privatrecht zuzuordnen ist. Im Übrigen kann in diesem Rechtsmittelverfahren offen bleiben, welchen privatrechtlichen Kriterien die jeweiligen Fernwärmelieferungsverträge im Einzelnen folgen. An"}