{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-177_2014-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10378", "Checksum": "290499080fadf7d136898f06904f4265"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 24.11.2014 7H 13 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Heranzuziehen ist in diesem Punkt § 207 Abs. 1 lit. a PBG. 1.3.1. Auszugehen ist von der Feststellung, dass die Trägerschaft der interessierenden Fernheizanlage das Gesuchsverfahren um die Bewilligung für die Erhöhung von Wärmebezugspreisen und die Bewilligung für die Erhebung eines Beitrags an die Unterhaltskosten vor dem Gemeinderat \"angestossen\" hat. Mit andern Worten sind diese beiden Träger des Fernheizwerks – verfahrensrechtlich betrachtet – im vorinstanzlichen Verfahren als die alleinigen Gesuchsteller aufgetreten. Es steht ausser Frage, dass diese demzufolge als die Hauptadressaten der (angefochtenen) Bewilligung zu betrachten sind. So gesehen, nehmen die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer – prozessual betrachtet – nicht die Rolle von \"Hauptparteien\" ein, sondern – verfahrensrechtlich formuliert – von \"Dritten\". Eine solche Position wirft im Rechtsmittelverfahren mit Bezug auf die Legitimation regelmässig besondere Anschlussfragen auf, weshalb im Folgenden auf diesen prozessualen Aspekt näher einzugehen ist. 1.3.2. Generell sind im Kontext des PBG Dritte zur Beschwerde befugt, sofern diese ein \"schutzwürdiges Interesse\" an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung geltend machen können (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG; vgl. in dem Zusammenhang ferner: Art. 89 Abs. 1 lit. a-c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Wie erwähnt, liess die Vorinstanz die Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen, so dass diese ihre Einwände gegen die seitens der Trägerschaft der Fernheizanlage beabsichtigte Erhöhung von Wärmebezugspreisen erheben konnten. Ob der Vorinstanz diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit vorzuwerfen ist, steht einstweilen dahin. Immerhin ist nach dem Gesagten den Beschwerdeführern die formelle \"Beschwer\" gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG bzw. gemäss § 129 Abs. 1 lit. a VRG nicht abzusprechen. 1.3.3. Im Folgenden ist weiter zu überprüfen ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid \"besonders berührt\" sind und ein \"schutzwürdiges Interesse\" an dessen Aufhebung oder Änderung haben (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; vgl. auch § 129 Abs. 1 lit. b und c VRG). Für den Fall, dass diese beiden weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ist den Beschwerdeführern die Legitimation zur Rechtsvorkehr vor Kantonsgericht zu attestieren, andernfalls ist ihnen die Beschwerdebefugnis abzusprechen. Diese \"materielle\" Beschwer setzt voraus, dass das Rechtsmittel der beschwerdeführenden Personen im Falle eines Erfolgs einen praktischen Nutzen eintragen würde, bzw. dass es einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil abwenden würde, den der beanstandete Entscheid andernfalls für die Prozessführenden zur Folge hätte (Bertschi, in: Komm. zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Hrsg. Griffel], 3. Aufl. 2014, § 21 VRG N 15). Die Beantwortung der Frage nach einem dementsprechenden \"praktischen Nutzen\" kann nicht losgelöst vom Gehalt der Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung – im vorliegenden Fall von § 165 Abs. 4 PBG – beantwortet werden. Diese Rechtsgrundlage bezieht sich auf ein privates Fernheizwerk. Bei öffentlichen Fernheizwerken kommt demgegenüber § 165 Abs. 3 PBG zur Anwendung. Damit ist klargestellt, dass es hinsichtlich der Trägerschaft zwei verschiedene Arten von Fernheizwerken gibt – einerseits das öffentliche und anderseits das private Fernheizwerk. Eine analoge Differenzierung findet sich in der Rechtsordnung des Kantons Aargau (dazu illustrativ: AGVE 1992 S. 581). Dass private Fernheizwerke im Einklang mit Bundesrecht zulässig sind, verdeutlicht der Hinweis, dass der Bezug von Fernwärme nicht zu den Arten von Energieleistungen zählt, auf die Art. 19 Abs. 1 RPG direkt anwendbar ist (Waldmann/Hänni, Komm. zum RPG, Bern 2006, Art. 29 RPG N 27; Jomini, in: Komm. zum RPG [Hrsg. Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch], Art. 19 RPG N 31; Eymann, in: Beraten und Prozessieren in Bausachen [Hrsg. Münch/Karlen/Geiser], Basel 1998, § 6, N 6.12). Sodann gehen sämtliche Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Fall davon aus, dass der Fernwärmeverbund nicht öffentlich-rechtlicher, sondern privatrechtlicher Natur ist. Ungeachtet der erwähnten Übereinstimmung ist mit Blick auf das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 37 Abs. 2 VRG) fraglich, ob der Auffassung der Verfahrensbeteiligten gefolgt werden kann, zumal, wie zu zeigen sein wird, an die Qualifikation des streitbezogenen Fernheizwerks (u.a.) eine wegleitende Weichenstellung in Bezug auf den Rechtsschutzbedarf der Beschwerdeführer geknüpft ist. 1.3.4. Die Fernwärmeversorgung ist an Netze gebunden, in welchen der Transport der thermischen Energie erfolgt. Diese können von diversen Energiequellen gespiesen werden. Es steht ausser Frage, dass Fernheizwerke verschiedenen öffentlichen Interessen dienen können. Zu denken ist an raumordnungs- und umweltrelevante Interessen, insbesondere an das Interesse an einer optimalen Luftreinhaltung, dem eine zentrale Fernheizanlage dienen kann. Heizleistungen sollen mit einem möglichst geringen Aufwand an Energie und unter möglichst geringer Umweltbelastung erbracht werden. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass der Luzerner Gesetzgeber die Wärmeversorgung nicht etwa ohne weiteres als eine öffentliche Aufgabe versteht (im Ergebnis analog: Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in einer Botschaft an das Parlament betreffend den Verkauf von"}