{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-11-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-13-177_2014-11-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10378", "Checksum": "290499080fadf7d136898f06904f4265"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 13 177"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 24.11.2014 7H 13 177"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Juli 2012 genehmigte der Gemeinderat die Erhöhung des Wärme-Energiepreises von 8 Rappen auf 11.9 Rappen je kWh und den Anstieg des Unterhaltsbeitrags von Fr. 59.-- auf Fr. 60.-- je kWh Anschlusswert. Gleichzeitig genehmigte er die Erhöhung des Minimalbetrags von Fr. 680.-- auf Fr. 692.--. Diesen Beschluss eröffnete der Gemeinderat am 19. Juli 2012 der Trägerschaft des Fernheizwerks. Mit Schreiben vom 24. September 2012 informierte die Trägerschaft des Fernheizwerks die Nutzer von Fernwärme dieser Anlage über eine Sanierung sowie die beabsichtigten Anpassungen des Wärmebezugspreises sowie eines Unterhaltskostenbeitrags per 1. Juli 2012. Namens der Abnehmer von Fernwärme gelangten am 5. November 2012 fünf Anlagenutzer an den Gemeinderat und ersuchten diesen um eine Besprechung über die mitgeteilte Entwicklung der Kosten bzw. Preise. Weiter formierte sich eine \"Interessengemeinschaft der Fernwärmebezüger\" (IG), welche gegenüber dem Gemeinderat wiederholt den Standpunkt vertrat, die Anhebung der Preise empfinde man als unverhältnismässig hoch. Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 orientierte der Preisüberwacher die Behörden von Z über eine Konsumentenbeschwerde, welche Bezüger der Fernheizanlage seiner Amtsstelle unterbreitet hätten. Am 19. Juni 2013 fand eine Besprechung statt. Anwesend waren Vertreter des Gemeinderats, der IG sowie Mitglieder der Betriebskommission des Fernheizwerks. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, beauftragte der Gemeinderat die Y AG mit der Begutachtung der Preisentwicklung bzw. der Preisgestaltung. In ihrem Bericht vom 20. August 2013 gelangte die Y AG zum Ergebnis, der Preis für den Bezug der Fernwärme sei anzuheben, damit anstehende Investitionen finanziert werden könnten. Dieses Gutachten unterbreitete der Gemeinderat dem Preisüberwacher, welcher mit Empfehlungen darauf reagierte. B. Am 19. November 2013 fällte der Gemeinderat auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRL Nr. 735) folgenden Entscheid (Rechtsspruch): \"1. Die Preiserhöhungen sind begründet und von einer externen Fachstelle geprüft und für angemessen befunden worden. Die beantragten Preiserhöhungen werden, mit Gültigkeit ab 1. Juli 2012, im Sinne der Erwägungen genehmigt und betragen Fr. 60.-- je kWh Anschlusswert für den Unterhaltsbeitrag mit entsprechender Erhöhung des Minimalbeitrags auf Fr. 692.-- und 11.4 Rappen je kWh für den Wärme-Energiepreis. 2. Die Stellungnahmen des Preisüberwachers vom 18. September 2013 und vom 11. November 2013 sind gemäss den gesetzlichen Bestimmungen diesem Entscheid anzuführen und werden demzufolge beigelegt.\" C. Dagegen liessen die im Rubrum aufgeführten Grundeigentümer von Liegenschaften im Einzugsgebiet der streitbezogenen Fernheizanlage Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die folgenden Anträge stellen: \"1. Der Entscheid des Gemeinderats Z vom 19. November 2013, Registratur E. 2.4, betreffend Bewilligung der Erhöhung des Wärmebezugspreises und Unkostenbeitrags Fernwärmeverbund sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin kein Anschlusszwang für bestehende Bauten besteht. 3. Eventualiter: Der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subeventualiter: Der Entscheid sei insofern aufzuheben, als die Preiserhöhung mit Gültigkeit per 1. Juli 2012 genehmigt wird und die Preiserhöhung sei erst mit Wirkung ab Rechtskraft des Entscheids zu genehmigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. Vorinstanz.\" In ihrer Vernehmlassung liess die Trägerschaft des Fernheizwerks zur Hauptsache Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen, desgleichen der Gemeinderat. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen an ihren Begehren fest, deren Begründungen, soweit sachbezüglich, den Erwägungen zu entnehmen sind. D. Mit Entscheid vom 28. März 2014 wies das Kantonsgericht das Gesuch der Trägerschaft der Fernheizanlage um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Dieser Zwischenentscheid blieb unangefochten. Erwägungen 1. 1.1. Der Anfechtungsgegenstand handelt von der Bewilligung für die Erhöhung von Wärmebezugspreisen sowie der Bewilligung für die Erhebung eines Beitrags an die Unterhaltskosten für ein (angeblich privates) Fernheizwerk, den die Trägerschaft – im vorliegenden Fall A und B – der Fernheizanlage dem Gemeinderat Z auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 PBG zur Bewilligung bzw. Genehmigung unterbreitet hat. Wie im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 2 der Erwägungen festgehalten und in Ziffer 15 der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederholt, geht der Gemeinderat davon aus, den Entscheid denn auch auf der Grundlage von § 165 Abs. 4 PBG gefällt zu haben. Diesbezüglich hält er explizit fest, beim Fernheizwerk handle es sich im Sinn der zitierten Rechtsnorm nicht um ein öffentliches Fernheizwerk, sondern um ein privates. Ob diesem Ansatz gefolgt werden kann, wird zu überprüfen sein. Einstweilen hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die im Sachverhalt zitierte \"Bewilligung\" den Charakter eines Entscheids hat, auf einer Norm des PBG beruht und daher gestützt auf § 206 PBG innert 20 Tagen direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht zugänglich ist. Weil die Verfahrensbeteiligten in diesem Punkt keinen abweichenden Standpunkt vertreten,"}