Diese sollen dazu dienen, die Unvollkommenheit der Immissionsgrenzwerte so weit zu kompensieren, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dieses Vorgehen wurde seitens des Bundesgerichts ausdrücklich geschützt (vgl. ausführlich BGer-Urteil 1A.140/2003 vom 18.3.2004 E. 4, publiziert in: ZBl 107/2006 S. 193 ff., bestätigt in 1A.142/2006 vom 4.12.2006 E. 4.1). Nachdem die Anlagegrenzwerte an sämtlichen OMEN eingehalten werden, was auch seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten wird, erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. |