NISV eine Summierungsvorschrift. Es gibt dagegen keine Summierungsvorschrift, welche die sehr tiefe Frequenz von Fahrleitungsanlagen (16,7 Hz) und die hohen Frequenzbänder des Mobilfunks (900-2'110 MHz) gleichzeitig einschliesst. Damit findet keine gesamtheitliche Betrachtung der nichtionisierenden Strahlung sämtlicher Frequenzen statt, sondern es wird die hochfrequente Strahlung einerseits und die niederfrequente Strahlung andererseits gesondert beurteilt. Es fehlen wissenschaftliche Anhaltspunkte dafür, wie die Kombination von niederfrequenter und hochfrequenter Strahlung zu bewerten ist.