die so ermittelten Immissionen werden sodann nach Ziff. 22 mit einem frequenzabhängigen Faktor gewichtet und summiert. Der Immissionsgrenzwert für jede der nach Ziff. 22 berechneten Summen beträgt 1. Die Mobilfunkimmissionen sind gemäss den Summierungsformeln von Ziff. 222 und 223 Anhang 2 NISV zu bewerten (BGer-Urteil 1A.140/2003 vom 18.3.2004 E. 4.1). Für niederfrequente Strahlung (1 Hz-10 MHz; z.B. Fahrleitungen, Hochspannungsleitungen) enthält Ziff. 221 Anhang 2 NISV eine Summierungsvorschrift.