Weitere Abklärungen erübrigen sich folglich. 7.3. Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend dargelegt, weshalb die nichtionisierende Strahlung von SBB-Fahrleitungen und Hochspannungsleitungen im niederfrequenten Bereich und die hochfrequente Strahlung von Mobilfunkantennen getrennt zu beurteilen sind. Die massgebenden Grenzwerte sind in Anhang 2 der NISV definiert und gelten je für Immissionen mit einer einzigen Frequenz bzw. einem engen Frequenzband (Ziff. 11). Für Immissionen mit mehreren Frequenzen bestimmt Ziff. 21 Anhang 2 NISV, dass die Immissionen zunächst für jede Frequenz einzeln ermittelt werden; die so ermittelten Immissionen werden sodann nach Ziff.