2008, S. 81). Was den Kinderspielplatz an der F-Strasse (Grundstück Nr. y, GB Ebikon) anbelangt, den die Beschwerdeführer gemäss ihrer Replik als weiteres OMEN berücksichtigt wissen wollen, so ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sich dieser offensichtlich ausserhalb des Anlagenperimeters in einer wesentlich grösseren Distanz (mind. 160 m) zur Anlage befindet. Entgegen der Behauptung in der Replik liegt zudem das Grundstück Nr. y, GB Ebikon, auch nicht in den Hauptstrahlrichtungen der Antennen. Aufgrund dieser Distanz handelt es sich bei einem Spielplatz auf diesem Grundstück nicht um ein kritisches OMEN, d.h. er gehört nicht zu den höchstbelasteten OMEN.