So gelten Sportanlagen nicht als OMEN, sondern als Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA), an denen nur, aber immerhin, die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind, was vorliegend ohne Weiteres erfüllt ist (vgl. Ziff. 2.1.3 der Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL 2002). Dies gilt selbst dann, wenn dieser OKA von Kindern und Jugendlichen frequentiert wird (vgl. BEZ 2003 Nr. 32; Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl. 2008, S. 81).