NISV gelten als OMEN Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten sowie öffentliche oder private raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze oder unüberbaute Grundstücke mit entsprechend zugelassener Nutzung. Die Finnenbahn wäre den vorstehend genannten Orten nur gleichgestellt, wenn eine vergleichbare Nutzung zugelassen wäre (Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV), was nicht der Fall ist. So gelten Sportanlagen nicht als OMEN, sondern als Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA), an denen nur, aber immerhin, die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind, was vorliegend ohne Weiteres erfüllt ist (vgl. Ziff.