In einem solchen Fall sei die gesamte Strahlung massgebend, die durch alle am betreffenden Ort einwirkenden Strahlungsquellen gemeinsam verursacht würden. In der fraglichen Umgebung würden die Fahrleitungsanlagen der SBB und die Freileitung der CKW zur Übertragung von elektrischer Energie verlaufen. Diese Anlagen würden bereits schädliche Strahlungen aussenden. Die zusätzliche Strahlung der Mobilfunkanlage würde zu einer Strahlungskombination führen, die nicht zu tolerieren sei. 7.2. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a, b und c NISV gelten als OMEN