Abschliessend ist festzuhalten, dass es an einer Rechtsgrundlage fehlt, die Beschwerdegegnerin darüber hinaus unlimitiert zu verpflichten, weitere mögliche Standorte zu evaluieren. 7. 7.1. Die Beschwerdeführer rügen weiter, auch die Finnenbahn hätte als OMEN in die Berechnung der Strahlung miteinbezogen werden müssen. Ferner bringen sie vor, gemäss Art. 5 Abs. 1 NISV seien verschärfte Immissionsbegrenzungen anzufordern, wenn mehrere strahlende Anlagen zusammenwirken. In einem solchen Fall sei die gesamte Strahlung massgebend, die durch alle am betreffenden Ort einwirkenden Strahlungsquellen gemeinsam verursacht würden.