Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, indem ein Standortevaluationsverfahren durchgeführt wurde, welches sowohl Standorte innerhalb als auch solche ausserhalb der Bauzone umfasste. Auch wenn die diesbezügliche Begründung, insbesondere der kantonalen Vorinstanz, etwas knapp ausfiel, verfängt die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer nach dem Dargelegten nicht. Abschliessend ist festzuhalten, dass es an einer Rechtsgrundlage fehlt, die Beschwerdegegnerin darüber hinaus unlimitiert zu verpflichten, weitere mögliche Standorte zu evaluieren.