24 RPG erteilt hat. 5. Nachdem die Voraussetzungen der qualifizierten Standortgebundenheit erfüllt sind, ist, wie in E. 4.3 bereits ausgeführt, auch kein Bedürfnisnachweis für die Anlage erforderlich (vgl. immerhin die Ausführungen in E. 4.5). Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführer ist nicht stichhaltig. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat, indem ein Standortevaluationsverfahren durchgeführt wurde, welches sowohl Standorte innerhalb als auch solche ausserhalb der Bauzone umfasste.