Dass darüber hinaus weitere Interessen gegen den geplanten Standort sprechen, wird von den Beschwerdeführern weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der gewählte Standort erweist sich nach diesen Ausführungen als deutlich besser geeignet, als die übrigen geprüften Alternativen. 4.9. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der geplante Standort ausserhalb der Bauzone deutlich geeigneter erscheint, als die übrigen geprüften Standorte inner- und ausserhalb der Bauzonen. Er erfüllt daher die Voraussetzungen der (erweiterten) relativen Standortgebundenheit, womit die kantonale Vorinstanz zu Recht die Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 24 RPG erteilt hat.