Schädlichkeit der Mobilfunkstrahlung belegen. Selbiges hat hier zu gelten. Hierzu ist festzustellen, dass gemäss Standortdatenblatt bei dem der Anlage am nächsten gelegenen Gebäude der Reitanlage der Anlagegrenzwert bereits deutlich unterschritten wird (3.58 V/m von zulässigen 5 V/m). Was sodann den behaupteten Wertverlust der umliegenden Liegenschaften anbelangt, so ist für die diesbezügliche Rüge der Zivilrichter zuständig und deshalb darauf nicht einzutreten. Dass darüber hinaus weitere Interessen gegen den geplanten Standort sprechen, wird von den Beschwerdeführern weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.