Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu angeblichen negativen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet Rotsee, insbesondere zu einer befürchteten Abwanderung bedrohter Tierarten, sind Behauptungen, die nicht weiter belegt sind. Im Übrigen hat das Bundesgericht, wie die Gemeinde zu Recht anführt, bereits bestätigt, dass das Vorsorgeprinzip des USG auch in Bezug auf den Schutz von (bedrohten) Tierarten keine über die NISV hinausgehende, vorsorgliche Emissionsbegrenzungen zu begründen vermag (vgl. BGer-Urteil 1C_450/2010 vom 12.4.2011 E. 3.6 betreffend Fledermäuse, ausführlich BGer-Urteil 1C_338/2007 vom 14.4.2008 E. 4), zumindest solange keine wissenschaftlichen Studien die effektive