Die Anlage befindet sich somit nicht im Anwendungsbereich der Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer (SRL Nr. 711d). Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu angeblichen negativen Auswirkungen auf das Naturschutzgebiet Rotsee, insbesondere zu einer befürchteten Abwanderung bedrohter Tierarten, sind Behauptungen, die nicht weiter belegt sind.