Der Standort wird selbst von den Beschwerdeführern als "mitten im Wohn- und Erholungsgebiet" befindlich umschrieben. Sie erscheint denn auch aus der Vogelperspektive als Fortsetzung der kaum überbauten Zone für Sport- und Freizeitanlagen und der Zone für öffentliche Zwecke. Die Anlage selber ist von den umliegenden Bauzonen kaum wahrnehmbar, denn sie befindet sich einerseits bezüglich derjenigen an der G-Strasse auf der dieser abgewandten Seite der Scheune und andererseits bezüglich derjenigen in der F-Strasse in erheblicher Distanz (ca. 180 m). Die Installation an der Scheune ermöglicht aufgrund ihrer den Geleisen zugewandten Lage auch eine optimale Abdeckung des zu versorgenden Gebiets.