Es wird nicht nur der Immissionsgrenzwert deutlich unterschritten, sondern auch der Anlagegrenzwert liegt an allen OMEN unter 80 % des zulässigen Grenzwerts. Aus diesem Grund mussten auch keine Abnahmemessungen angeordnet werden (zur Einhaltung der Grenzwerte vgl. unten E. 7). 4.7. Zu berücksichtigen ist sodann die spezielle Lage der Parzelle, auf welcher die Antenne errichtet werden soll. Denn obwohl diese der Landwirtschaftszone zugewiesen ist, ist sie, abgesehen von der im Nordwesten hinter der Bahnlinie anschliessenden Parzelle, von Bauzonen umgeben. Der Standort wird selbst von den Beschwerdeführern als "mitten im Wohn- und Erholungsgebiet" befindlich umschrieben.