Zu ergänzen bleibt, dass sich die von der Beschwerdegegnerin betriebene und bereits bestehende Anlage F ebenfalls in Bahnhofsnähe befindet. Aufgrund des durch diese Anlage abgedeckten Funkbereichs, der aus der Netzabdeckungskarte der Beschwerdegegnerin ersichtlich ist, erscheinen deren Ausführungen nachvollziehbar, dass die übrigen beim Bahnhof bereits bestehenden Anlagen bzw. Standorte aus topographischen Gründen, insbesondere der grösseren Distanz, nicht geeignet sind, um das Versorgungsgebiet abzudecken und deshalb nicht in die konkrete Standortevaluation bzw. die Standortbegründung einbezogen wurden.