Trotz Nähe zu Leitungskandelabern der Bahn würde dieser Mast und die darauf montierten Antennen vor allem im angrenzenden Wohnquartier E deutlich mehr auffallen, wie sich aus der Fotomontage der Beschwerdegegnerin ergibt und insofern einen im Vergleich zum vorliegenden Projekt schwereren Eingriff in das Orts- bzw. Landschaftsbild bewirken. Somit erscheint dieser Standort aus raumplanungsrechtlicher Sicht weniger geeignet, als der gewählte Standort, an dem sich die Antenne sehr gut in die bestehende Baute eingliedert. Schliesslich wurde auch ein Standort in Bahnhofsnähe (beim ehemaligen E-Gebäude, Grundstück Nr. x, GB Ebikon) aus topographischen Gründen als ungenügend beurteilt.