Er würde jedoch – mangels Gebäuden auf dem topographisch geeigneten Grundstücksteil, der lediglich Rasenfläche und eine Finnenbahn aufweist – ebenfalls das Errichten eines neuen Mastes bedingen. Trotz Nähe zu Leitungskandelabern der Bahn würde dieser Mast und die darauf montierten Antennen vor allem im angrenzenden Wohnquartier E deutlich mehr auffallen, wie sich aus der Fotomontage der Beschwerdegegnerin ergibt und insofern einen im Vergleich zum vorliegenden Projekt schwereren Eingriff in das Orts- bzw. Landschaftsbild bewirken.