Antenne insofern am Standort ausserhalb der Bauzone wesentlich besser eingliedern würde (vgl. BGE 141 II 245 E. 7.9). In diesem Sinn kann ein Standort ausserhalb der Bauzone bereits alleine aus Gründen des Ortsbildschutzes und somit aus raumplanerischer Sicht als viel vorteilhafter erscheinen, als ein Standort innerhalb der Bauzone. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall im Verhältnis zum Standort an der C-Strasse.